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LG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 7 O 311/13 |
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Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 06.03.2015 - 7 O 311/13
- OLG Frankfurt, 02.03.2016 - 4 U 60/15 Anmerkung: Ein Rechtsmittel
Wird zitiert von ...
- OLG Frankfurt, 01.09.2020 - 4 U 46/19
Außerordentliche Kündigung des stellvertretenden Bundesvorsitzenden einer …
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt, dass sich aus den Urteilen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.03.2015 (2-7 O 311/13) und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.03.2016 ( 4 U 60/15 ) in dem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen den Parteien für den vorliegenden Rechtsstreit keine inhaltliche Bindungswirkung ergebe, da die Klage mit den Entscheidungen lediglich als unzulässig abgewiesen worden sei und keine materielle Rechtskraftwirkung nach § 322 ZPO bestehe.Der Kläger habe mit seiner bei dem Arbeitsgericht Stadt1 am 10.05.2013 erhobenen Klage, die dem anschließend vor dem Landgericht Frankfurt am Main und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführten Rechtsstreit (2-7 O 311/13 bzw. 4 U 60/15 ) zugrunde gelegen habe, sogar die von dem Landgericht zu Unrecht statuierte Monatsfrist eingehalten.